Satzungen - Europäischer Interregionaler Pool des Sports

 

Kapitel I: Name, Zielsetzung, Sitz

I.1 Mit der Unterzeichnung der Charta am 11.11.1996 durch Lothringen, das Großherzogtum Luxemburg, die Deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens, Rheinland-Pfalz und das Saarland sowie der Beitrittserklärung der Provinz Luxemburg Belgiens am 3. Februar 2004 wurde ein Verein ohne Gewinnzweck gegründet und sodann fortgeführt, der sich folgende Satzung gibt:

I.2 Der Verein trägt den Namen « Europäischer Interregionaler Pool des Sports ». (Eurosportpool).

I.3 Die Zielsetzung des Vereins ist in der Charta festgelegt, die von den politischen und sportlichen Obrigkeiten der betroffenen Regionen unterschrieben wurde und Bestandteil dieser Satzung ist.

I.4 Der Sitz des Vereins ist bei der ENEPS, in Luxemburg.

 

Kapitel II: Mitgliedschaft

II.1 Mitglieder sind

in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens
die Deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens, vertreten durch das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens, Gosperstr.1, B-4700 Eupen, das den Sportrat beteiligt, Lütticher Str. 185 B 6, B-4721 Kelmis

in Lothringen,
die Regionale und Departementdirektion der Jugend und des Sports in Lothringen, 13, rue de Mainvaux, F-54139 Saint-Max, das Regionale Olympische Sportkomitee in Lothringen, 23, Allée du Rond-Point, F-57600 Forbach, das Regionale Zentrum für Öffentliche und Sportliche Erziehung in Lothringen, 1, Avenue Foch, F-54270, Essey-les-Nancy

im Großherzogtum Luxemburg
das Großherzogtum Luxemburg, vertreten durch das Sportministerium (ENEPS), 66, rue de Trèves, L-2630 Luxembourg,  und das Nationale Olympische Komitee von Luxemburg, 3, route d’Arlon, L-8009 Strassen, 

im Land Rheinland-Pfalz
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium des Innern und für Sport, Schillerplatz 3-5, D-55116 Mainz, den Landsportbund Rheinland-Pfalz, Rheinallee 1, D-55116 Mainz, und die Europäische Akademie des Rheinland-Pfälzischen Sports, Herzogenbuscher Str.56, D-54292 Trier,

im Saarland
das Saarland vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport, Franz-Josef-Röder Str.21, D-66119 Saarbrücken, den Landessportverband für das Saarland, Hermann-Neuberger-Sportschule 1, D-66123 Saarbrücken, den Landkreis Merzig-Wadern, Bahnhofstrasse 44, 66663 Merzig,

in der Provinz Luxemburg Belgiens
die Provinz Luxemburg Belgiens vertreten durch ihren Sportdienst, Palais Abbatial, B-6870 St.Hubert, der die Olympische Vereinigung der Provinz Luxemburg, La Noué 30, B-6810 Chiny durch Vertrag beteiligt.


II.2
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

II.3 Vereinsmitglieder können nur juristische Personen sein. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

II.4 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere die Vereinsziele, schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

 

Kapitel III: Organisation

III.1 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand (Präsident, Vizepräsident, Schatzmeister, Schriftführer).

III.2 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im ersten Trimester eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Präsident ist bis zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. 

Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte angegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt.

Die Ergänzung ist am Beginn der Versammlung bekannt zu geben.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf den nächsten Mitglieder-Versammlungen beschlossen werden. 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig 

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Jede Region hat eine Stimme. Diese Stimme kann nur einheitlich nach Abstimmung unter den Mitgliedern einer Region abgegeben werden. Andernfalls zählt die Stimme als Enthaltung.

Satzungsänderungen bedürfen der Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

III.3 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Zwei Personen des Vorstandes vertreten den Verein nach Außen. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden

Jede Region übernimmt turnusmäßig das Amt des Präsidenten während der Dauer von zwei Jahren.

Dieser Turnus wird von der Mitgliederversammlung bestimmt

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

Kapitel IV: Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

Kapitel V: Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an die zahlenden Mitglieder anteilig zurück